Rechtslage

Berichtsheft Pflicht: Das sagt das Gesetz

Ja, das Berichtsheft ist Pflicht. § 13 Satz 2 Nr. 7 Berufsbildungsgesetz (BBiG) verpflichtet dich, einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen. Ohne vorgelegten Nachweis lässt dich deine Kammer nicht zur Abschlussprüfung zu (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Ein Bußgeld droht dir dafür nicht, die Prüfungszulassung aber schon.

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  • Wer Alle Azubis § 13 Satz 2 Nr. 7 BBiG
  • Bußgeld Nein § 101 nennt § 13 nicht
  • Ohne Nachweis Keine Zulassung § 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG

Wo genau steht, dass das Berichtsheft Pflicht ist?

Die Pflicht steht im Berufsbildungsgesetz, in der Liste der Pflichten von Auszubildenden. § 13 BBiG trägt die amtliche Überschrift „Verhalten während der Berufsausbildung" und nennt in Satz 2 Nr. 7 wörtlich die Pflicht, „einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen".

„Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben [...] Sie sind insbesondere verpflichtet, [...] einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen."

§ 13 Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Drei weitere Paragrafen bauen darauf auf. Sie sind der Grund, warum das Berichtsheft in der Praxis so viel Gewicht hat:

Norm Was darin steht
§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 BBiG Dein Ausbildungsvertrag muss festhalten, ob du schriftlich oder elektronisch führst.
§ 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG Dein Betrieb stellt dir die Mittel kostenlos, also Heft, Formblätter oder Software.
§ 14 Abs. 2 BBiG Dein Betrieb hält dich zum Führen an, sieht die Einträge regelmäßig durch und gibt dir Gelegenheit, am Arbeitsplatz zu schreiben.
§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG Zur Abschlussprüfung wird nur zugelassen, wer den Nachweis über die ausbildende Person vorgelegt hat.
§ 36 Abs. 1 Nr. 2 HwO Dasselbe für die Gesellenprüfung im Handwerk, mit direktem Verweis auf § 13 Satz 2 Nr. 7 BBiG.

Wenn du wissen willst, was ein Ausbildungsnachweis überhaupt ist und wie er aufgebaut wird, lies zuerst Was ist ein Berichtsheft?

Was passiert, wenn du das Berichtsheft nicht führst?

Die wichtigste Antwort zuerst: Eine staatliche Strafe bekommst du nicht. Der Bußgeldkatalog des Berufsbildungsgesetzes in § 101 Abs. 1 BBiG zählt elf Ordnungswidrigkeiten auf, und alle betreffen die Betriebsseite, etwa fehlende Vertragsangaben oder ausbildungsfremde Tätigkeiten. Die Pflicht aus § 13 steht dort nicht.

Drei andere Folgen sind dafür sehr real:

  1. Keine Prüfungszulassung. Ohne vorgelegten Ausbildungsnachweis lässt dich die Kammer nicht zur Abschlussprüfung zu (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Das ist die härteste und häufigste Konsequenz.
  2. Abmahnung möglich. Das Führen gehört zu deinen vertraglichen Pflichten. Wer es dauerhaft schleifen lässt, riskiert eine Abmahnung durch den Ausbildungsbetrieb.
  3. Nachschreiben unter Zeitdruck. Kurz vor der Anmeldung fehlen dir Monate an Einträgen, und niemand erinnert sich rückwirkend an einzelne Arbeitstage.
Merksatz: Das Berichtsheft wird nicht bestraft, sondern vorausgesetzt. Es kostet dich keine Strafe, sondern im schlimmsten Fall den Prüfungstermin.

Was dein Ausbildungsbetrieb leisten muss

Die Pflicht liegt nicht allein bei dir. § 14 BBiG verpflichtet deinen Betrieb gleich dreifach: Er muss dich zum Führen anhalten, die Einträge regelmäßig durchsehen und dir Gelegenheit geben, den Nachweis am Arbeitsplatz zu führen. Die Mittel dafür, also Heft, Formblätter oder Software, stellt er dir kostenlos zur Verfügung (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG).

Praktisch heißt das: Du darfst dein Berichtsheft während der Arbeitszeit schreiben, nicht abends zu Hause. Wie oft kontrolliert werden muss, sagt das Gesetz nicht; die Empfehlung des BIBB-Hauptausschusses vom 1. September 2020 nennt mindestens monatlich. Für Sondertage wie Krankheit, Urlaub oder Feiertage reicht in asyoube ein einziger Tipp, damit keine Lücken entstehen.

Muss das Berichtsheft unterschrieben werden?

Hier lohnt sich der genaue Blick, weil Gesetz und Praxis auseinandergehen. Das Gesetz selbst verlangt keine Unterschrift: § 14 Abs. 2 BBiG sagt nur, dass dein Betrieb die Nachweise regelmäßig durchsehen muss, und § 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG verlangt, dass der Nachweis über die ausbildende Person vorgelegt wird.

Die Abzeichnung mit Datum und Unterschrift stammt aus der BIBB-Empfehlung vom 1. September 2020 und aus den Formularen der Kammern, und genau deshalb ist sie in der Praxis verbindlich: Deine IHK oder Handwerkskammer akzeptiert den Nachweis nur so. Die Empfehlung lässt ausdrücklich auch elektronische Bestätigungen zu, etwa per E-Mail mit einfacher Signatur oder über eine digitale Freigabe. Bei minderjährigen Azubis sollen die gesetzlichen Vertreter:innen in angemessenen Abständen Kenntnis erhalten.

Wichtig: Bewertet wird dein Berichtsheft nicht. Die BIBB-Empfehlung stellt in Nr. 11 klar, dass der Ausbildungsnachweis in Zwischen- und Abschlussprüfung nicht benotet wird. Vollständig muss er sein, schön nicht.

Wie du die Einträge formulierst, damit sie durch die Durchsicht kommen, steht im Ratgeber Was gehört in ein Berichtsheft? Fertige Formulare mit Unterschriftenfeldern findest du unter Berichtsheft Vorlage.

Noch Fragen?

Häufige Fragen zur Berichtsheft Pflicht.

Von Bußgeld über Freizeit bis Handwerk, kurz und mit Paragraf beantwortet.

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Ist das Berichtsheft wirklich Pflicht?

Ja. § 13 Satz 2 Nr. 7 Berufsbildungsgesetz (BBiG) verpflichtet Auszubildende ausdrücklich dazu, einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen. Die Pflicht gilt unabhängig davon, ob dein Betrieb sie einfordert, und unabhängig von deinem Ausbildungsberuf. Im Handwerk gilt über § 36 Abs. 1 Nr. 2 der Handwerksordnung dasselbe.

Pflicht erfüllt?

Pflicht ja. Aufwand nein.

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