Was macht einen Streichpreis rechtswidrig?
Eine Chat-Nachricht, 2.000 Euro Risiko
Freitagvormittag, 11:15 Uhr im Compliance-Büro. Deine Kollegin Layla zeigt dir eine Chat-Nachricht vom Onlineshop-Team: "Setz bei der ProBrew 3000 einen Streichpreis. Statt 199 € jetzt nur 99 €. Brauchen wir für die Frühjahrsaktion."
Layla hat im Warenwirtschaftssystem nachgesehen: Die Kaffeemaschine war seit Listung durchgehend für 109 € eingestellt. Die 199 € tauchen nirgends auf. Eine Abmahnung wegen irreführender Preisgestaltung kostet schnell 2.000 Euro plus Unterlassungserklärung. Bei Wiederholung drohen 5.000 Euro Vertragsstrafe pro Verstoß.
Zwei Argumente machen den Streichpreis rechtswidrig:
- Der Vorpreis von 199 € wurde nie ernsthaft verlangt. Ein fiktiver Referenzpreis ist irreführende Werbung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
- Die Preisangabenverordnung (PAngV) schreibt seit 2022 vor: Bei Streichpreisen muss der niedrigste Preis der letzten 30 Tage als Referenz dienen. Hier wäre das 109 €.
Drei Tatbestände, die im Online-Handel Abmahnungen auslösen
Laylas Fall ist kein Einzelfall. Das UWG kennt drei Tatbestände, die im E-Commerce besonders oft zu Abmahnungen führen:
- Irreführende Werbung: Unwahre oder täuschende Angaben über Preis, Eigenschaft oder Herkunft. Beispiel: Ein Shop bewirbt Kopfhörer als "kabellos", obwohl sie ein Ladekabel für den Dauerbetrieb brauchen.
- Sogenannte Spitzenstellungswerbung: Behauptungen wie "beste", "größte" oder "Nr. 1" ohne nachprüfbaren Beleg. Beispiel: "Deutschlands beliebtester Online-Shop" ohne repräsentative Studie.
- Unzulässige Preiswerbung: Streichpreise mit fiktivem Vorpreis oder Rabattangaben ohne klaren Bezugspreis. Genau Laylas Fall.
⚖️ Vergleich im Kopf: "Statt 109 € jetzt 99 €" vs. "Statt 199 € jetzt 99 €" - wo liegt der rechtliche Unterschied, obwohl der Endpreis identisch ist?
Welche Werbeversprechen halten einer Prüfung stand?
Drei Aussagen unter der Lupe
Drei Aussagen von Produktseiten im Online-Handel. Welche ist zulässig?
Aussage A: "Die nachweislich beste Hautcreme der Welt" - ohne Quellenangabe.
Doppelt problematisch. "Beste der Welt" ist Spitzenstellungswerbung. "Nachweislich" suggeriert einen wissenschaftlichen Beleg, der fehlt. Das erfüllt zusätzlich den Tatbestand der irreführenden Werbung.
Aussage B: "Nr. 1 bei Kundenzufriedenheit (TÜV-Studie 2024, n = 5.000)"
Zulässig. Die Spitzenstellung ist durch eine konkrete, nachprüfbare Studie belegt. Quelle, Jahr und Stichprobengröße sind angegeben.
Aussage C: "Jetzt 50 % günstiger!" - ohne Angabe des Bezugspreises.
Unzulässige Preiswerbung. Ohne erkennbaren Bezugspreis kann niemand prüfen, ob die 50 % stimmen. Das Muster ist identisch mit Laylas Streichpreis: Ein Preisvorteil wird behauptet, den die Daten nicht hergeben.
Laylas Antwort an das Onlineshop-Team
Layla hat dem Team geschrieben: "Streichpreis auf 199 € geht nicht. Der niedrigste Preis der letzten 30 Tage liegt bei 109 €. Erlaubt wäre: Statt 109 € jetzt 99 €."
Der Prozess dahinter: Vor jeder Preisaktion gleicht das Compliance-Team den geplanten Streichpreis mit dem tatsächlichen 30-Tage-Tiefstpreis im System ab. Ohne diese Prüfung geht kein Aktionspreis live. So wird aus einer riskanten Chat-Anweisung eine rechtssichere Aktion.
🧑🏫 Erkläre es im Kopf: Stell dir vor, du erklärst einer neuen Auszubildenden Person in zwei Sätzen, woran sie erkennt, ob eine Werbeaussage im Online-Shop gegen das UWG verstößt - was sind die zwei entscheidenden Prüffragen?
Teste dein Wissen
Welche Anforderung stellt §11 PAngV an die Werbung mit einem Streichpreis wie 'Statt 199 € jetzt 99 €'?