Für welche Forderung beantragst du den Mahnbescheid?
Zwei offene Posten, eine Entscheidung
Dein:e Ausbilder:in legt dir Donnerstagnachmittag zwei offene Posten auf den Schreibtisch. 3.200 Euro von einem Geschäftskunden, seit vier Monaten überfällig trotz drei Mahnungen. Daneben eine 50-Euro-Forderung, ebenfalls dreimal gemahnt. Die Ansage: "Bereite für beide den nächsten Schritt vor."
Drei Mahnungen, keine Reaktion. Das kaufmännische Mahnverfahren ist damit ausgeschöpft. Der nächste Schritt: das gerichtliche Mahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPO. Damit beantragst du beim Mahngericht einen offiziellen Zahlungsbefehl. Ohne einen solchen Titel kann dein Betrieb die Forderung nicht zwangsweise durchsetzen.
Aber lohnt sich das bei beiden Posten gleich? Und welche Angaben braucht der Antrag, damit das Gericht ihn ohne Rückfragen annimmt?
Die vier Pflichtangaben im Antrag
Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids wird online eingereicht (online-mahnantrag.de). Vier Angaben müssen vollständig sein, sonst weist das Gericht den Antrag zurück:
- Name und Anschrift beider Parteien - dein Betrieb als antragstellende Seite, die säumige Kundschaft als Gegenseite.
- Die genaue Forderungshöhe - hier 3.200,00 Euro als Hauptforderung.
- Ein nachvollziehbarer Anspruchsgrund - z.B. "Kaufvertrag vom 15.01.2024, Rechnung Nr. 2024-0815".
- Angaben zu den Verzugszinsen - Zinssatz und Zinsbeginn. Bei Geschäftskunden beträgt der Zinssatz 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, gerechnet ab Verzugseintritt.
Fehlt eine dieser Angaben, geht der Antrag zurück. Das kostet Zeit, und die Forderung bleibt weiter ungesichert.
🔮 Bevor du weiterliest: Der Antrag für die 3.200 Euro ist ausgefüllt und eingereicht. Was passiert als Nächstes, wenn der Geschäftskunde den Mahnbescheid einfach ignoriert?
Was passiert nach dem Antrag?
Zwei Pfade ab dem Mahnbescheid
Das Mahngericht prüft den Antrag nur auf Vollständigkeit, nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ist alles korrekt ausgefüllt, stellt es der Gegenseite den Mahnbescheid zu. Ab jetzt hat die schuldende Seite zwei Wochen Zeit zu reagieren. Je nach Reaktion nimmt das Verfahren einen von zwei Pfaden:
Pfad A - Kein Widerspruch: Die Gegenseite reagiert nicht innerhalb der Frist. Du beantragst den Vollstreckungsbescheid (§ 699 ZPO). Damit hat dein Betrieb einen vollstreckbaren Titel und kann die Forderung zwangsweise durchsetzen, zum Beispiel durch Kontopfändung.
Pfad B - Widerspruch: Die Gegenseite widerspricht innerhalb der zwei Wochen (§ 694 ZPO). Das Verfahren geht automatisch ins streitige Verfahren über (§ 696 ZPO). Ein Gericht verhandelt den Fall, hört beide Seiten und fällt ein Urteil. Zwangsvollstreckung ist erst danach möglich, und auch nur wenn dein Betrieb den Prozess gewinnt.
Warum der Widerspruch das größte Risiko ist
Pfad A ist schnell und günstig. Die Gerichtskosten bleiben niedrig, anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend nötig. Pfad B dagegen bedeutet: höhere Gerichtsgebühren, mögliche Anwaltskosten auf beiden Seiten und eine Verhandlung, die Monate dauern kann. Verliert dein Betrieb den Prozess, trägt er sämtliche Kosten selbst.
Ob sich dieses Risiko lohnt, hängt direkt von der Forderungshöhe ab.
⚖️ Vergleich im Kopf: Was unterscheidet die beiden Pfade jeweils in Bezug auf Dauer, Kosten und Risiko für deinen Betrieb?
Lohnt sich das Verfahren bei 50 Euro?
Kosten gegen Forderung
Jetzt der zweite Posten: 50 Euro. Die Gerichtskosten für den Mahnbescheid betragen bei diesem Streitwert die Mindestgebühr von 38 Euro (0,5-Gebühr nach KV Nr. 1100 GKG i.d.F. KostBRÄG, mindestens 38 € seit 01.06.2025). Für den Vollstreckungsbescheid kommen weitere 38 Euro dazu (KV Nr. 1110 GKG). Allein das Mahnverfahren kostet also rund 76 Euro, mehr als die Forderung selbst.
Zwar muss die schuldende Seite diese Kosten erstatten, wenn sie zahlt. Aber wenn sie nicht zahlt oder zahlungsunfähig ist, verliert dein Betrieb die 50 Euro Forderung und die 50 Euro Verfahrenskosten. Widerspricht die Gegenseite, steigen die Kosten durch Anwaltsgebühren und Prozesskosten schnell auf mehrere hundert Euro.
Die Faustregel: Je kleiner die Forderung, desto schlechter das Verhältnis von Kosten zu Ertrag.
Zurück zu den beiden Posten
Für die 3.200-Euro-Forderung ist die Sache klar: Die Gerichtskosten machen nur einen Bruchteil des Betrags aus. Selbst bei Widerspruch übersteigt die Forderung die Prozesskosten deutlich. Du füllst den Antrag mit allen vier Pflichtangaben aus und reichst ihn ein.
Bei den 50 Euro empfiehlst du, auf das gerichtliche Verfahren zu verzichten. Stattdessen: eine letzte Frist setzen, den Posten als möglichen Forderungsausfall verbuchen und die Kundschaft für künftige Geschäfte auf Vorkasse umstellen. Kein Geld verschwendet, kein Verfahren ohne Aussicht auf Gewinn.
🧑🏫 Erkläre es im Kopf: Wie würdest du einer neuen auszubildenden Person in zwei Sätzen erklären, warum ein gerichtliches Mahnverfahren bei einer 50-Euro-Forderung meistens unwirtschaftlich ist?
Teste dein Wissen
Welche Angabe ist nach § 690 ZPO zwingend im Mahnantrag für eine 3.200-Euro-Forderung erforderlich, damit das Gericht den Antrag ohne Rückfragen bearbeitet?