Geoblocking-Verordnung im EU-Binnenmarkt

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Was du nach diesem Konzept kannst 3
  1. Du bist in der Lage, die drei Kernverbote der Geoblocking-Verordnung (VO (EU) 2018/302) für den Online-Vertrieb zu erklären ,

    indem für (a) Zugang zu Online-Schnittstellen (Art. 3), (b) diskriminierende AGB nach Wohnsitz/Staatsangehörigkeit (Art. 4) und (c) ungleiche Zahlungsbedingungen (Art. 5) jeweils ein konkretes E-Commerce-Beispiel benannt und der Bezug zum jeweiligen Artikel hergestellt wird.

  2. Du bist in der Lage, die Geoblocking-Konformität eines Online-Shops zu prüfen ,

    indem für einen vorgegebenen Shop drei kritische Stellen (automatische IP-Umleitung, Versandbeschränkungen im Checkout, länderabhängige Zahlungsarten) gegen die Vorgaben der Art. 3-5 abgeglichen und vorhandene Verstöße jeweils mit konkretem Korrekturvorschlag dokumentiert werden.

  3. Du bist in der Lage, erlaubte Lieferbeschränkungen von unzulässigem Geoblocking zu unterscheiden ,

    indem für drei Fallkonstellationen (kein Versand ins Ausland, länderspezifische Steuerregistrierung, urheberrechtlich gebundene Inhalte) jeweils begründet wird, ob die Verordnung greift und welche Informationspflichten gegenüber dem ausländischen Kunden bestehen.

Darf der Shop eine Kundin aus Madrid einfach umleiten?

Eine Bestellung aus Spanien, drei rote Flags

Eine Kundin aus Madrid öffnet Donnerstagnachmittag um 14:15 Uhr den deutschen Online-Shop deines Ausbildungsbetriebs. Drei Sekunden später ist sie auf der spanischen Variante gelandet — automatisch umgeleitet anhand ihrer IP-Adresse. Sie wollte aber das deutsche Sortiment sehen. Im Checkout-Schritt taucht das zweite Problem auf: Sie kann nur "Lieferung nach Deutschland" auswählen. Beim Bezahlen ist der PayPal-Button für Auslandskunden gesperrt.

Beim Thema Informationspflichten beim Onlineauftritt hast du gesehen, dass deutsche und EU-Regeln zu Impressum und Datenschutz greifen. Bei grenzüberschreitenden EU-Bestellungen kommt eine weitere Schicht dazu: die Geoblocking-Verordnung (VO (EU) 2018/302). Sie ist seit dem 03.12.2018 anwendbar und verbietet, dass Online-Händler EU-Kund:innen aufgrund ihres Wohnsitzes oder ihrer Staatsangehörigkeit anders behandeln.

Drei Verbote nach Art. 3, 4 und 5

Die Verordnung verbietet drei Diskriminierungstypen:

  1. Zugangsdiskriminierung (Art. 3): Der Händler darf ausländische EU-Kund:innen nicht aussperren oder ohne deren ausdrückliche Zustimmung auf eine andere Sprach- oder Länderversion umleiten. Maßgeblich ist die Wahl der Kundin — nicht die IP-Adresse.
  2. AGB-Diskriminierung (Art. 4): Wenn der Händler in ein Land liefert, dürfen Preise, Liefer- und Vertragsbedingungen nicht je nach Wohnsitz unterschiedlich ausfallen. Ein Sneaker für 99 € für deutsche Kunden und 129 € für italienische — verboten.
  3. Zahlungsdiskriminierung (Art. 5): Akzeptiert der Shop bestimmte Zahlungsmittel (z. B. SEPA-Lastschrift, Kreditkarte), darf er sie nicht für ausländische EU-Kund:innen sperren. Auch zusätzliche Gebühren wegen des Wohnsitzes sind unzulässig.

Bußgelder bei Verstößen: bis zu 300.000 € nach § 228 Abs. 6 i.V.m. Abs. 7 Nr. 3 TKG (Telekommunikationsgesetz, seit TKG-Modernisierung 01.12.2021; vorher § 149 TKG a.F.). Zuständige Aufsicht: die Bundesnetzagentur (§ 116 TKG).

🎬 Vorstellung: Stell dir den Checkout deines Lieblings-Shops vor. Würde eine Studentin aus Lissabon dort dieselben Bezahl- und Lieferoptionen sehen wie du?

Welche drei Stellen prüfst du im Shop konkret?

Drei Checkpoints im Audit

Wenn dein Team die Geoblocking-Konformität prüft, schaut es an drei konkreten Stellen genau hin:

  1. Startseite/Landingpage: Erfolgt eine automatische Umleitung anhand der IP-Adresse? Wenn ja, muss die Kundin (a) deutlich darauf hingewiesen werden und (b) jederzeit zur Originalversion zurückkehren können. Eine "Soft-Frage" ("Möchtest du auf die spanische Version wechseln? Ja / Nein, hier bleiben") ist zulässig — eine automatische Umleitung ohne Wahl ist es nicht (Art. 3).
  2. Checkout — Versandauswahl: Bietet der Shop Versand in EU-Länder an, müssen alle EU-Kund:innen dieselben Bedingungen sehen. Liefert der Shop nicht in andere EU-Länder, ist das zulässig — aber Art. 4 verlangt, dass ausländische Kund:innen die Bestellung trotzdem aufgeben dürfen, wenn sie selbst für die Abholung sorgen (z. B. Lieferung an eine deutsche Adresse).
  3. Checkout — Zahlungsarten: Werden bestimmte Zahlungsmittel akzeptiert, müssen sie für alle EU-Kund:innen gleichermaßen verfügbar sein. Eine Bonitätsprüfung pro Wohnsitz oder eine pauschale Sperre für ausländische SEPA-Mandate verstößt gegen Art. 5.

Eine konkrete Korrektur für unseren Eingangsfall

Zurück zur Madrider Kundin: Drei Korrekturen reichen, damit dein Shop konform wird.

  • Umleitung deaktivieren oder durch eine optionale Sprach-Auswahl ersetzen ("Auf Spanisch fortfahren? — Hier bleiben (DE)").
  • Versandauswahl auf alle EU-Länder erweitern oder zumindest die Bestellung mit Lieferadresse in einem EU-Land akzeptieren, in das der Shop liefert.
  • PayPal-Sperre für Auslandskunden aufheben — Identitätsprüfung gerne, Sperre nicht.
⚖️ Vergleich im Kopf: Shop A leitet automatisch um und sperrt PayPal für Auslandskunden. Shop B fragt nach der Sprachpräferenz und akzeptiert PayPal von allen EU-Kund:innen. Welcher Shop entspricht der Geoblocking-VO?

Wann darfst du trotzdem unterscheiden?

Drei zulässige Ausnahmen

Die Geoblocking-VO verbietet keine wirtschaftlich oder rechtlich begründete Differenzierung. Drei klassische Fälle sind weiterhin zulässig:

  1. Kein Versand ins Ausland: Wer als kleiner Händler nur innerhalb Deutschlands liefert, muss seine Versandzonen nicht erweitern. Aber: Eine ausländische EU-Kundin muss die Bestellung trotzdem aufgeben dürfen, wenn sie eine deutsche Lieferadresse angibt (z. B. Familie, Spediteur).
  2. Länderspezifische Steuerregistrierung: Wer im EU-Ausland keine USt-Identifikationsnummer hat und über der OSS-Schwelle von 10.000 € liegt, darf — bis er sich registriert — Bestellungen aus diesem Land ablehnen. Diese Ausnahme ist eng auszulegen.
  3. Urheberrechtlich gebundene Inhalte: Streaming-Dienste, E-Books oder digitale Spiele mit territorialen Lizenzen sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen (Art. 1 Abs. 5). Für klassische Online-Shops mit physischen Produkten gilt das nicht.

In allen Fällen gilt: Die Beschränkung muss vor dem Bestellabschluss klar kommuniziert werden — versteckte Sperren im Checkout sind unzulässig.

Marias Sneaker, Lissabons Kundin

Maria, die Sneaker-Händlerin aus der Marktplätze-Karte, verkauft physische Ware. Wenn sie nur nach Deutschland liefert, ist das zulässig — aber sie muss eine Lissaboner Kundin die Bestellung mit deutscher Versandadresse aufgeben lassen. Sperrt Maria den Login oder zeigt sie andere Preise je nach IP, verstößt sie gegen Art. 3 und Art. 4. Bußgeld-Risiko: bis 300.000 €.

Die Faustregel: Differenzieren darfst du nach der gewählten Lieferadresse — aber nie nach Wohnsitz, Staatsangehörigkeit oder IP der Kundin.

🧑‍🏫 Erkläre es im Kopf: Stell dir vor, du erklärst einer neuen Auszubildenden Person in zwei Sätzen den Kernunterschied zwischen "darf nicht ins Ausland liefern" und "verbotenes Geoblocking" — wie formulierst du das?

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Dein Betrieb möchte PayPal für Kund:innen aus dem EU-Ausland sperren, während deutsche Kund:innen es nutzen dürfen. Welcher Rechtsverstoß liegt hier vor?

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