Medienrecht und Datenschutz bei Betriebspräsentationen

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Was du nach diesem Konzept kannst 3
  1. Du bist in der Lage, Urheberrechtliche Vorgaben bei der Nutzung von Speisekarten und Logos umzusetzen ,

    indem für eine eigene Schulpräsentation alle verwendeten Materialien geprüft, unfreie Inhalte durch lizenzfreie Alternativen ersetzt oder mit korrekter Quellenangabe und Lizenznennung dokumentiert werden, sodass kein Verstoß gegen UrhG oder Markenrecht vorliegt.

  2. Du bist in der Lage, Die Bedeutung des Rechts am eigenen Bild bei Foto- und Videoaufnahmen im Restaurantbetrieb zu erklären ,

    indem für drei konkrete Aufnahmesituationen (Gäste am Tisch ohne Einwilligung, Kolleg:innen am Posten, minderjährige Praktikant:innen) je die erforderliche Einwilligungsform und die rechtliche Grundlage (KUG, DSGVO) schriftlich benannt werden.

  3. Du bist in der Lage, Die zentralen Rechtsgrundlagen bei Betriebspräsentationen zu benennen ,

    indem mindestens vier relevante Regelungen (DSGVO, KUG, UrhG, Markenrecht) mit ihrem jeweiligen Schutzbereich aufgezählt werden.

Welche Rechte stecken in deinen 24 Folien?

Präsentation fast fertig, dann kommt die Frage

Kasia sitzt am Mittwochabend nach der Schicht im Personalraum und sortiert Fotos für ihre Berufsschul-Präsentation zum Thema "Mein Ausbildungsbetrieb". Die besten Bilder zeigen Gäste beim Essen, ihre Kollegin am Pass und die neue Speisekarte samt Betriebslogo. 24 Folien sind fast fertig. Dann fragt ihr Ausbilder beiläufig: "Hast du die Leute auf den Fotos eigentlich gefragt?"

Kasia stutzt. Gefragt? Es ist doch nur eine Schulpräsentation, kein Instagram-Post. Aber ohne Einwilligung veröffentlichte Bilder können Abmahnungen und Schadensersatzforderungen auslösen. Dem Betrieb droht ein DSGVO-Bußgeld.

Erinnerst du dich an die Warenarten und wie du jedes Produkt der richtigen Kategorie zuordnen musstest? Genau hier setzt das Thema Medienrecht an: Auch die Materialien einer Präsentation musst du prüfen und richtig einordnen.

Vier Regelungen, vier Schutzbereiche

Vier Regelungen bestimmen, was du in einer Betriebspräsentation verwenden darfst:

  1. DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) schützt personenbezogene Daten wie Namen, Gesichter und Gesundheitsinformationen. Sie gilt, sobald du Personen identifizierbar zeigst.
  2. KUG (Kunsturhebergesetz) regelt das Recht am eigenen Bild. Fotos von Personen darfst du nur mit deren Einwilligung verbreiten (§ 22 KUG).
  3. UrhG (Urheberrechtsgesetz) schützt geistige Schöpfungen wie Fotos, Texte und kreative Designs.
  4. MarkenG (Markengesetz) schützt eingetragene Logos und Markennamen vor unbefugter Nutzung. § 14 MarkenG gibt dem Markeninhaber das ausschließliche Recht zu entscheiden, wer das Zeichen geschäftlich nutzen darf — Markenname und Logo des Restaurants sind dadurch geschützt; fremde Nutzung in Marketing oder Präsentationen ohne Erlaubnis kann eine Abmahnung mit Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch auslösen.
🎬 Vorstellung: Geh in Gedanken deine letzte Schulpräsentation durch. Auf welchen Folien könnten Personen, Logos oder fremde Fotos zu sehen sein?

Wann brauchst du eine Einwilligung für Fotos?

Drei Aufnahmesituationen im Restaurantbetrieb

Kasias Präsentation enthält drei typische Aufnahmesituationen. Jede erfordert eine andere Vorgehensweise:

Gäste am Tisch, ohne Einwilligung fotografiert: Sie haben ein Recht am eigenen Bild nach § 22 KUG. Zusätzlich greift die DSGVO, weil ein erkennbares Gesicht ein personenbezogenes Datum ist. Du brauchst die ausdrückliche Einwilligung jeder abgebildeten Person, am besten schriftlich.

Kolleg:innen am Posten: Auch wer im selben Betrieb arbeitet, muss gefragt werden. Ein Arbeitsverhältnis ersetzt keine Einwilligung. Die Person am Pass muss wissen, wofür das Foto verwendet wird, und aktiv zustimmen.

Minderjährige Praktikant:innen: Bei Personen unter 18 Jahren reicht deren eigene Zustimmung nicht in jedem Fall. Bei Minderjährigen ab ca. 14 Jahren gilt die BGH-Doppelzustimmung (vgl. BGH I ZR 51/14): Sowohl die Sorgeberechtigten als auch der oder die Minderjährige selbst müssen aktiv einwilligen (§ 22 KUG). Unter 14 Jahren genügt die Einwilligung der Sorgeberechtigten allein.

ℹ️ Beiwerk-Ausnahme (§ 23 KUG): Sind Personen nur unwesentliches Beiwerk eines Bildes — z. B. Gäste im Hintergrund einer Ambient-Aufnahme des Restaurants oder einer Speisekarten-Detailaufnahme — entfällt nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG die einzelne Einwilligungspflicht. Sobald eine konkrete Person im Mittelpunkt steht oder erkennbar fokussiert wird, greift die Ausnahme nicht mehr und es bleibt bei der Einwilligungspflicht nach § 22 KUG.
🔮 Bevor du weiterliest: Kasias Ausbilder sagt: "Die Gäste im Hintergrund sind so unscharf, dass man sie nicht erkennt." Reicht das, um auf die Einwilligung zu verzichten?

Erkennbarkeit entscheidet

Nur wenn eine Person wirklich nicht identifizierbar ist (reine Rückenansicht, komplett verpixelt), entfällt die Einwilligungspflicht. "Unscharf" allein reicht meistens nicht: Kleidung, Frisur, Sitzposition und der Kontext (welches Restaurant, welcher Tisch) können eine Person trotzdem erkennbar machen.

Der Grundsatz hinter allen drei Fällen: Jede Person entscheidet selbst, ob und wo ihr Bild veröffentlicht wird. Ohne informierte Einwilligung ist die Veröffentlichung rechtswidrig.

Was gilt für Speisekarte, Logo und fremde Fotos?

Urheberrecht und Markenrecht in der Präsentation

Kasias Speisekarten-Foto und das Betriebslogo unterliegen weiteren Regeln:

Die Speisekarte mit kreativem Layout (Grafiken, besondere Typografie, Illustrationen) kann als geistige Schöpfung nach dem UrhG geschützt sein. Bevor du sie in deine Präsentation einbaust, brauchst du die Freigabe deines Betriebs. Eine reine Preisliste ohne gestalterische Elemente ist dagegen nicht geschützt.

Das Betriebslogo ist in der Regel als Marke eingetragen (MarkenG). Für eine Schulpräsentation wird der Betrieb die Nutzung meistens erlauben, aber frag trotzdem vorher. Sobald die Präsentation online gestellt oder weitergegeben wird, gelten strengere Regeln.

Fremde Fotos aus dem Internet darfst du nur verwenden, wenn die Lizenz es erlaubt. Bilder unter Creative-Commons-Lizenz oder lizenzfreie Bilder sind sichere Alternativen. In jedem Fall gehört eine Quellenangabe auf die Folie.

Zurück zu Kasias 24 Folien

Kasia muss jetzt jede Folie einzeln durchgehen. Fotos mit erkennbaren Personen ohne Einwilligung fliegen raus oder werden durch Aufnahmen ersetzt, bei denen alle zugestimmt haben. Die Speisekarte und das Logo lässt sie sich schriftlich vom Betrieb freigeben. Für fehlende Bilder sucht sie lizenzfreie Alternativen und dokumentiert die Quelle.

Das klingt nach Aufwand. Aber eine einzige Abmahnung wegen eines unerlaubt veröffentlichten Fotos kostet schnell mehrere hundert Euro.

🤔 Frage dich: Schätze: Wie viele von Kasias 24 Folien müsste sie überarbeiten, wenn sie bei keinem einzigen Foto eine Einwilligung eingeholt und keine Lizenz geprüft hat?

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Du erstellst eine Betriebspräsentation für deine Ausbildung und möchtest Fotos von Kolleg:innen zeigen. Welche Regelung bestimmt, dass du vorher ihre Erlaubnis brauchst?

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