Vertragsarten im E-Commerce

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Was du nach diesem Konzept kannst 3
  1. Du bist in der Lage, die Rechte und Pflichten aus einem Dienstvertrag bei zusätzlich angebotener Montageleistung zu analysieren ,

    indem an einem Fallbeispiel (Möbelhändler mit Montageangebot) je drei Haupt- und Nebenpflichten für Händler und Kundschaft mit Paragraf- und Absatzangabe aus dem BGB benannt sowie die Abgrenzung zum Werkvertrag anhand von mindestens zwei Merkmalen (z. B. Erfolgspflicht nach § 631 BGB, Gewährleistungsfrist nach § 634a BGB) mit Gesetzesangabe begründet wird.

  2. Du bist in der Lage, konkrete E-Commerce-Sachverhalte der zutreffenden Vertragsart zu lösen ,

    indem mindestens 5 von 6 Fällen (z. B. Standard-T-Shirt, individuell bedrucktes Firmenschild, Möbelmontage) der richtigen Vertragsart begründet zugeordnet werden.

  3. Du bist in der Lage, die Vertragsarten Kaufvertrag, Werkvertrag und Dienstvertrag im E-Commerce-Kontext zu unterscheiden ,

    indem die wesentlichen Merkmale (Leistungspflicht, Erfolg/Tätigkeit, Vergütung, Mängelhaftung) je Vertragsart beschrieben und mindestens 2 Beispiele pro Vertragsart benannt werden.

Kaufvertrag, Werkvertrag oder keins von beidem?

380 Euro und eine falsche Einschätzung

Freitag, 14:00 Uhr im Rechtsteam. Im Ticketsystem blinkt eine Eskalation rot. Eine Kundin will ein individuell mit Firmenlogo bedrucktes Aluschild widerrufen, Warenwert 380 Euro. Deine Kollegin Olga schaut kurz drauf: "Online bestellt, also 14 Tage Widerrufsrecht. Akzeptier den Widerruf."

Aber das Schild ist eine Einzelanfertigung und lässt sich nicht weiterverkaufen. Wird der Widerruf zu Unrecht akzeptiert, zahlt das Unternehmen 380 Euro drauf. Wird er falsch abgelehnt, droht eine Beschwerde bei der Verbraucherschutzzentrale. Handelt es sich hier überhaupt um einen Kaufvertrag, oder liegt eine andere Vertragsart vor?

Nicht jede Online-Bestellung ist ein Kaufvertrag

Der Kaufvertrag nach § 433 BGB ist die Grundlage für die meisten Geschäfte im E-Commerce: fertige Ware gegen Geld. Aber nicht jede Online-Bestellung fällt darunter. Im E-Commerce begegnen dir drei Vertragsarten:

  1. Kaufvertrag (§ 433 BGB): Übergabe und Übereignung einer fertigen Sache gegen Zahlung. Beispiel: Standard-T-Shirt aus dem Onlineshop.
  2. Werklieferungsvertrag (§ 650 BGB): Herstellung und Lieferung einer beweglichen Sache nach Kundenvorgabe. Auf solche Verträge wird Kaufrecht angewendet. Beispiel: individuell bedrucktes Firmenschild, das der Shop nach Designvorlage anfertigt und versendet.
  3. Werkvertrag (§ 631 BGB): Herstellung eines konkreten Erfolgs ohne Lieferung einer Sache (Reparatur, Programmierung, Beratung mit Werk-Charakter). Beispiel: Reparatur einer Brille im stationären Optiker-Service.
  4. Dienstvertrag (§ 611 BGB): sorgfältige Tätigkeit gegen Vergütung, kein bestimmtes Ergebnis geschuldet. Beispiel: Stilberatung im Online-Optiker.

Olgas Aluschild-Fall? Das Schild wird individuell nach Kundenvorgabe hergestellt und geliefert. Damit liegt ein Werklieferungsvertrag nach § 650 BGB vor - rechtlich gilt Kaufrecht, das Widerrufsrecht entfällt aber nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB.

🎬 Vorstellung: Stell dir vor, du sitzt im Kundenservice und musst im Ticketsystem zwischen "Kaufvertrag", "Werkvertrag" und "Dienstvertrag" auswählen. Bei welcher Bestellung würdest du zögern?

Erfolg geschuldet oder nur die Tätigkeit?

Die Trennlinie zwischen den drei Vertragsarten

Olga hat nicht geprüft, was genau geschuldet ist. Genau das ist der zentrale Unterschied: Schuldet der Anbieter einen Erfolg oder nur eine Tätigkeit?

Kaufvertrag und Werkvertrag verlangen ein konkretes Ergebnis - beim Kaufvertrag die mangelfreie Sache (§ 433 Abs. 1 BGB), beim Werkvertrag das vereinbarte Werk (§ 631 Abs. 1 BGB). Wird das Ergebnis mangelhaft, greift die Mängelhaftung: §§ 434 ff. BGB beim Kaufvertrag, §§ 633 ff. BGB beim Werkvertrag.

Beim Dienstvertrag ist nur die sorgfältige Tätigkeit geschuldet (§ 611 Abs. 1 BGB). Bleibt das Ergebnis aus, obwohl sorgfältig gearbeitet wurde, hat die dienstleistende Person ihre Pflicht trotzdem erfüllt. Eine Mängelhaftung für das Ergebnis gibt es nicht.

Drei Bestellungen aus dem Onlineshop

Welche Vertragsart liegt jeweils vor?

  1. Kundin bestellt ein Standardregal aus dem Katalog.
  2. Kunde beauftragt über eine Plattform die Erstellung eines individuellen Logo-Entwurfs.
  3. Händler bietet einen zweistündigen Aufbauservice für das gelieferte Regal an. Bezahlung nach Zeitaufwand, kein garantiertes Ergebnis.

Die Zuordnung

Fall 1: Kaufvertrag - eine fertige Sache wird übergeben und übereignet (§ 433 BGB).

Fall 2: Werkvertrag - ein individuelles Werk (Logo als Designleistung, keine Sache) wird nach Kundenvorgabe hergestellt. Die beauftragte Person schuldet das fertige Logo (§ 631 BGB). Würde stattdessen das Logo als bedruckter Aufkleber/Schild geliefert, läge ein Werklieferungsvertrag (§ 650 BGB) vor.

Fall 3: Dienstvertrag - die Montagekraft arbeitet sorgfältig auf Stundenbasis und schuldet keinen bestimmten Erfolg (§ 611 BGB). Wäre stattdessen "fertig aufgebautes Regal" vereinbart, läge ein Werkvertrag vor. Die Formulierung im Vertrag bestimmt die Vertragsart.

🤔 Frage dich: Wie würdest du einen Onlineshop-Service einordnen, der "professionelle Produktfotografie - 3 Stunden, Ergebnis je nach Aufwand" anbietet? Und was ändert sich, wenn der Vertrag stattdessen "10 fertige Produktfotos" verspricht?

Was schuldet der Händler bei der Möbelmontage?

Pflichten und Grenzen beim Montageservice

Ein Möbelhändler bietet neben dem Regalverkauf (Kaufvertrag) einen Montageservice an: 45 Euro pro Stunde, keine Erfolgsgarantie. Das ist ein Dienstvertrag (§ 611 BGB).

Pflichten des Händlers (Dienstverpflichteter):

  • Hauptpflicht: sorgfältige Montagearbeit leisten (§ 611 Abs. 1 BGB)
  • Nebenpflichten: Eigentum der Kundschaft schützen und über Risiken aufklären (§ 241 Abs. 2 BGB), qualifiziertes Personal einsetzen (§ 613 BGB)

Pflichten der Kundschaft:

  • Hauptpflicht: vereinbarte Vergütung zahlen (§ 611 Abs. 1 BGB)
  • Nebenpflichten: Zugang zur Wohnung ermöglichen, Montageplatz freiräumen (§ 241 Abs. 2 BGB)

Abgrenzung zum Werkvertrag anhand zweier Merkmale:

  1. Erfolgspflicht (§ 631 Abs. 1 BGB): Beim Werkvertrag wäre "fertig montiertes Regal" geschuldet. Beim Dienstvertrag reicht sorgfältige Arbeit.
  2. Gewährleistungsfrist (§ 634a BGB): Beim Werkvertrag verjähren Mängelansprüche in zwei bis fünf Jahren. Beim Dienstvertrag gibt es keine vergleichbare Gewährleistung.

Zurück zum Aluschild: die richtige Entscheidung

Das individuell bedruckte Firmenschild ist kein reiner Kaufvertrag, sondern ein Werklieferungsvertrag nach § 650 BGB - der Shop schuldet sowohl die Herstellung als auch die Lieferung der individualisierten Sache. Rechtlich gilt Kaufrecht (Mängelrechte §§ 437 ff., Verjährung § 438 BGB). Genau hier greift § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB: Das Widerrufsrecht ist bei Waren ausgeschlossen, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden.

Die richtige Entscheidung im Ticketsystem: Widerruf ablehnen, mit Verweis auf § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB. Olgas pauschale Einschätzung "Online bestellt = Widerrufsrecht" war falsch, weil sie die Vertragsart nicht geprüft hat. Ergebnis: kein Geld verschwendet, keine Beschwerde.

🧑‍🏫 Erkläre es im Kopf: Stell dir vor, du erklärst einer neuen Kollegin den Unterschied: "Wenn jemand ein Standard-T-Shirt bestellt, ist das ein Kaufvertrag. Aber wenn jemand ein Schild mit eigenem Logo bestellt..." Wie würdest du den Satz beenden und die Folge für das Widerrufsrecht erklären?

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