Kann dein Betrieb dir nach der Probezeit einfach kündigen?
Ergebnis: Dein Ausbildungsvertrag schützt dich
Nein. Dein Betrieb kann dir nach der Probezeit nicht wegen Auftragsmangel kündigen. Genau das unterscheidet deinen Ausbildungsvertrag vom Arbeitsvertrag.
Freitagvormittag, 09:30 Uhr, HR-Büro. Du sitzt dort, weil jemand aus dem Versandteam gestern den Schreibtisch geräumt hat. Befristeter Arbeitsvertrag, Auftragsflaute, nicht verlängert. Deine Teamleitung hatte dir abends geschrieben: "Wir müssen reden, die Auftragslage betrifft uns alle." Jetzt willst du wissen: Trifft es dich als nächstes?
Rechte und Pflichten im dualen System klären, was Azubis und Betriebe einander schulden. Jetzt geht es darum, welcher Vertrag diese Pflichten rechtlich absichert.
Fünf Unterschiede im Überblick
Auftragsmangel ist kein "wichtiger Grund" im Sinne des §22 BBiG. Dein Betrieb hat die Pflicht, dich auszubilden - unabhängig von der aktuellen Auftragslage.
🤔 Frage dich: Wie würdest du vorgehen, wenn dein Betrieb dir nach der Probezeit schriftlich kündigt und als Grund "wirtschaftliche Schwierigkeiten" angibt?
Was muss in deinem Ausbildungsvertrag stehen?
Zwölf Pflichtangaben nach §11 BBiG
Jeder Ausbildungsvertrag muss nach §11 BBiG diese Angaben enthalten:
- Name und Anschrift beider Vertragsparteien
- Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Ausbildung
- Beginn und Dauer der Ausbildung
- Ausbildungsstätte und Maßnahmen außerhalb
- Tägliche Ausbildungszeit
- Dauer der Probezeit
- Höhe und Zusammensetzung der Vergütung
- Vergütung oder Ausgleich von Überstunden
- Dauer des Urlaubs
- Kündigungsvoraussetzungen
- Hinweis auf geltende Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen
- Form des Ausbildungsnachweises (Berichtsheft)
Fehlt eine Angabe, kann die IHK die Eintragung verweigern. Ohne Eintragung ist die Ausbildung nicht gültig.
Kündigung nach der Probezeit: Zwei Fälle
Fall 1: Ein Online-Händler kündigt das Ausbildungsverhältnis nach sieben Monaten. Begründung: Die Bestellzahlen sind um 40% eingebrochen, die Ausbildung sei nicht mehr finanzierbar.
Bewertung: Nicht zulässig. Wirtschaftliche Gründe sind kein wichtiger Grund nach §22 Abs. 2 BBiG. Der Betrieb muss die Ausbildung fortsetzen.
Fall 2: Im Fulfillment-Center werden wiederholt Versandprotokolle gefälscht. Nach zwei Abmahnungen kündigt der Betrieb das Ausbildungsverhältnis fristlos.
Bewertung: Zulässig. Wiederholte schwere Pflichtverletzung trotz Abmahnung ist ein wichtiger Grund nach §22 Abs. 2 BBiG.
🧑🏫 Erkläre es im Kopf: Stell dir vor, du erklärst einer neuen auszubildenden Person im E-Commerce, warum ihr Ausbildungsvertrag sie anders schützt als der befristete Arbeitsvertrag der Kolleg:in im Versand - welche zwei Punkte nennst du zuerst?
Teste dein Wissen
Dein Betrieb möchte dir wegen Auftragsmangel kündigen. Warum ist dies nach der Probezeit rechtlich unzulässig?