Kann dein Betrieb fünf Tage nach der Lieferung noch reklamieren?
40 verkratzte Platinen, Freitagmorgen um sechs
Sofia legt die letzte der 40 Platinen unter die Prüflampe. Jede einzelne zeigt Kratzer an der Unterseite. Die Lieferung kam am Montag. Heute ist Freitag, kurz nach sechs im Qualitätsbüro. Am Montag hatte Sofia nur die Kartons von außen kontrolliert und den Lieferschein abgezeichnet. Die Kratzer waren durch die Innenverpackung nicht erkennbar.
Ihre Teamleiterin braucht eine Antwort: Kann der Betrieb die 3.200 Euro beim Lieferanten reklamieren, oder ist die Frist abgelaufen?
🔮 Bevor du weiterliest: Handelt es sich bei Sofias Kratzern um einen offenen oder einen verdeckten Mangel? Und was bedeutet das für die Reklamationsfrist?
Was verlangt §377 HGB?
Die Rügeobliegenheit nach §377 HGB gilt nur bei beiderseitigen Handelsgeschäften zwischen Kaufleuten (§343 HGB) - also wenn beide Vertragspartner Kaufleute sind. Im B2B-Geschäft heißt das: Wer Ware erhält, muss sie prüfen und Mängel melden. Zwei Fälle sind zu unterscheiden:
Offene Mängel erkennst du bei einer normalen Sichtprüfung sofort (z.B. eingedrückte Kartons, falsche Stückzahl). Diese musst du unverzüglich rügen, also ohne schuldhaftes Zögern. In der Praxis heißt das: am selben oder nächsten Werktag.
Verdeckte Mängel fallen erst später auf, etwa beim Auspacken, Einbauen oder bei einer Qualitätskontrolle. Auch sie musst du unverzüglich rügen, aber die Frist beginnt erst ab dem Zeitpunkt der Entdeckung.
Die Konsequenz bei versäumter Rüge ist hart: Die Ware gilt als genehmigt. Dein Betrieb verliert sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten. Bei einer Palette Hydraulikschläuche mit versteckten Materialrissen (4.800 Euro) oder einer Charge Dichtungen mit falscher Härte (1.200 Euro) bleibt der Betrieb dann komplett auf den Kosten sitzen.
Wichtige Ausnahme: Hat der Lieferant den Mangel arglistig verschwiegen, entfällt nach §377 Abs. 5 HGB die Rügeobliegenheit komplett. Die Genehmigungsfiktion greift dann nicht, auch wenn die Rügefrist verstrichen ist.
Fristgerecht oder verspätet?
Vier Fälle unter der Lupe
Prüfe für jeden Fall, ob die Mängelrüge fristgerecht oder verspätet ist:
Fall A: Bei der Anlieferung fehlen 20 von 100 bestellten Schraubenpackungen. Die Lagerfachkraft meldet die Fehlmenge noch am selben Tag per E-Mail an den Lieferanten.
Fall B: Ein Karton ist sichtbar eingedrückt. Die zuständige Person bemerkt das bei der Annahme, schreibt es aber erst zwei Wochen später in eine Reklamation.
Fall C: Drei Wochen nach Lieferung baut die Montage Ventile ein. Dabei zeigt sich: Die Bohrungen weichen um 0,3 mm vom Sollmaß ab. Noch am selben Tag geht die Rüge raus.
Fall D: Beim Auspacken einer Lieferung Gehäusedeckel fällt nach einer Woche eine Farbabweichung auf. Die Reklamation wird erst zwei Wochen nach der Entdeckung verschickt.
Auflösung
Fall A ist fristgerecht: offener Mangel (fehlende Menge bei Sichtprüfung erkennbar), am selben Tag gemeldet.
Fall B ist verspätet: Der eingedrückte Karton war sofort sichtbar. Zwei Wochen Wartezeit ist kein unverzügliches Handeln. Die Ware gilt als genehmigt.
Fall C ist fristgerecht: verdeckter Mangel (Maßabweichung erst beim Einbau erkennbar), sofort nach Entdeckung gerügt.
Fall D ist verspätet: Der Mangel wurde zwar erst nach einer Woche entdeckt (verdeckt), aber dann noch zwei Wochen liegen gelassen. Die Rüge nach Entdeckung war nicht unverzüglich.
Und Sofias Platinen? Die Kratzer an der Unterseite waren bei der Eingangskontrolle am Montag nicht erkennbar. Das ist ein verdeckter Mangel. Entscheidend ist jetzt, dass Sofia die Reklamation heute noch absetzt. Wartet sie bis nächste Woche, riskiert der Betrieb, auf den 3.200 Euro sitzen zu bleiben.
Teste dein Wissen
Sofia entdeckt freitags Kratzer an 40 Platinen, die montags geliefert wurden. Die Kratzer waren durch die Innenverpackung verborgen. Welche Frist gilt nach §377 HGB?