Lernfeld 2: Güter lagern

Gefahrstofflagerung: Lagerklassen und Vorschriften

Lerninhalt aus der Ausbildung zum Fachlagerist:in

Gefahrstofflagerung: Lagerklassen und Vorschriften

Drei Lagerklassen, ein Regalabschnitt

Letzte Woche korrekt sortiert, heute ein Verstoß

Vor zwei Wochen hat dein Ausbilder das Gefahrstofflager neu sortiert. Jeder Stoff stand in der richtigen Lagerklasse, alles sauber getrennt. Samstagnachmittag, 14:30 Uhr: Du kontrollierst die Bestände und traust deinen Augen kaum. Ein Kanister Aceton, ein Sack Kaliumnitrat-Dünger und ein Fass Schmieröl stehen zusammen im selben Regalabschnitt. Jemand hat sie nach der letzten Lieferung einfach dorthin geschoben.

Die Empfindlichkeitsprüfung klärt, welche Lagerbedingungen ein Gut braucht. Jetzt geht es darum, was passiert, wenn gefährliche Stoffe die falschen Nachbarn bekommen. Denn bei Gefahrstoffen reichen Temperatur und Luftfeuchtigkeit als Kriterien nicht mehr aus. Hier entscheidet die Lagerklasse nach TRGS 510 (Technische Regeln für Gefahrstoffe), welche Stoffe zusammenstehen dürfen und welche auf keinen Fall.

So ermittelst du die richtige Lagerklasse

Die TRGS 510 ordnet jeden Gefahrstoff anhand seiner Stoffeigenschaften einer Lagerklasse (LGK) zu. Entscheidend sind dabei der Flammpunkt, die Gefährdungsmerkmale und die Kennzeichnung auf dem Sicherheitsdatenblatt. Für die drei Stoffe aus dem Regal ergibt sich:

  1. Aceton (Flammpunkt -20 °C, hochentzündlich) → LGK 3 (Entzündbare Flüssigkeiten). Muss im Gefahrstofflager stehen.
  2. Kaliumnitrat-Dünger (brandfördernd, oxidierend) → LGK 5.1B (Oxidierende Stoffe). Ebenfalls Gefahrstofflager erforderlich.
  3. Schmieröl (Flammpunkt über 100 °C, brennbar, aber nicht hochentzündlich) → LGK 10 (Brennbare Flüssigkeiten, die nicht unter LGK 3 fallen). Darf bei geringen Mengen im allgemeinen Lager verbleiben.

Die Zusammenlagerungstabelle der TRGS 510 zeigt: LGK 3 und LGK 5.1B sind strikt getrennt zu lagern. Entzündbare Flüssigkeiten neben brandfördernden Stoffen bedeuten bei einer Leckage akute Verpuffungsgefahr.

Verstöße erkennen und beheben

Trennungsgebote und bauliche Schutzmaßnahmen

Zurück zum Regal: Du weißt jetzt, dass Aceton (LGK 3) und Kaliumnitrat (LGK 5.1B) nicht zusammenstehen dürfen. Aber das Trennungsgebot der TRGS 510 und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) geht weiter. Drei klassische Verbots-Paare, die du kennen musst:

  • Entzündbare Stoffe + Oxidationsmittel (z. B. Lacke + Kaliumnitrat): Das Oxidationsmittel liefert Sauerstoff und beschleunigt jeden Brand massiv.
  • Säuren + Laugen (z. B. Batteriesäure + Natronlauge): Bei Kontakt entstehen heftige exotherme Reaktionen mit Spritzgefahr.
  • Oxidationsmittel + Brennstoffe (z. B. Wasserstoffperoxid + Holzspäne): Selbstentzündung möglich, auch ohne Zündquelle.

Dazu kommt die Auffangwannen-Pflicht: Unter jedem Regal mit flüssigen Gefahrstoffen muss eine Wanne stehen, die mindestens das Volumen des größten Einzelgebindes fasst. Ohne Auffangwanne gelangt auslaufende Batteriesäure direkt in den Boden oder ins Grundwasser.

Ein Lagerlayout beurteilen

Mit diesem Wissen kannst du jedes Gefahrstofflager systematisch prüfen. Geh in drei Schritten vor:

  1. Lagerklasse jedes Stoffes ermitteln (Sicherheitsdatenblatt, TRGS 510).
  2. Zusammenlagerungstabelle prüfen: Welche LGK-Kombinationen stehen im selben Abschnitt? Gibt es verbotene Paare?
  3. Bauliche Anforderungen checken: Auffangwannen vorhanden und richtig dimensioniert? Mengengrenzen für das allgemeine Lager eingehalten?

Jeden Verstoß dokumentierst du mit der verletzten Vorschrift (z. B. "Verstoß gegen TRGS 510, Zusammenlagerungstabelle, LGK 3 neben LGK 5.1B") und schlägst eine konkrete Abhilfe vor, etwa die Umlagerung in einen getrennten Brandabschnitt.

Lernziele

  • Lagerklassenermittlung für konkrete Gefahrstoffe anhand der TRGS 510 durchführen, indem für 3 von 4 beschriebenen Stoffen (z.B. Schmieröl, Batteriesäure, Acetonspray, Druckgasflasche) die korrekte Lagerklasse auf Basis der jeweiligen Stoffeigenschaften (Flammpunkt, Gefährdungsmerkmale) ermittelt, der erforderliche Lagertyp (allgemeines Lager oder Gefahrstofflager) benannt und die maßgebliche Tabelle der TRGS 510 angegeben wird
  • Trennungsgebote zwischen unverträglichen Gefahrstoffen erklären, indem für 3 vorgegebene Stoffpaare (z.B. Lacke und brandfördernde Düngemittel, Säuren und Laugen, Oxidationsmittel und Brennstoffe) das jeweilige Risiko beschrieben und die relevante Rechtsvorschrift (TRGS 510, GefStoffV) benannt wird
  • Ein Gefahrstofflager-Layout auf Regelkonformität beurteilen, indem in 2 von 2 vorgegebenen Lagerlayouts Verstöße gegen Trennungsgebote, Auffangwannen-Pflicht oder Mengengrenzen korrekt identifiziert, die verletzte Vorschrift benannt und eine Abhilfemaßnahme formuliert wird
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