Rechts- und Geschäftsfähigkeit

Was ist Rechts- und Geschäftsfähigkeit?

Rechtsfähigkeit: Die Grundlage

Rechtsfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (§ 1 BGB). Bei natürlichen Personen beginnt sie mit der Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod. Juristische Personen – zum Beispiel Unternehmen oder Vereine – erlangen ihre Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das jeweilige Register und verlieren sie durch Löschung. Ein anschauliches Beispiel: Ein Neugeborenes kann bereits Eigentümer von Geschenken sein oder eine Erbschaft antreten, auch wenn es selbst noch keine Rechtsgeschäfte vornehmen kann. Die Rechtsfähigkeit bildet damit das Fundament für jede Teilnahme am Rechtsverkehr.

Geschäftsfähigkeit: Rechtsgeschäfte vornehmen

Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte eigenständig und voll wirksam abzuschließen (§§ 104 ff. BGB). Sie setzt die Rechtsfähigkeit voraus und ist bei natürlichen Personen in unterschiedlichen Stufen geregelt. Juristische Personen – etwa Kapitalgesellschaften – sind zwar selbst rechtsfähig, handeln aber stets über ihre Organe (z. B. Geschäftsführung oder Vorstand) (§ 35 BGB). Das Ziel der Geschäftsfähigkeit ist es, Menschen zu schützen, die die Tragweite ihrer Handlungen noch nicht oder nicht mehr vollständig überblicken können. Deshalb sind insbesondere Minderjährige sowie betreute Personen durch spezielle Regelungen besonders geschützt.

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Wann ist die Geschäftsfähigkeit eingeschränkt?

Geschäftsfähigkeit bei Minderjährigen

Kinder unter sieben Jahren sind geschäftsunfähig (§ 104 Abs. 1 BGB). Sie können daher keine wirksamen Rechtsgeschäfte abschließen – sie könnten beispielsweise nicht eigenständig ein Spielzeug kaufen. Minderjährige zwischen sieben und siebzehn Jahren sind nach § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig. Das bedeutet, sie benötigen in der Regel die Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertretung für Geschäfte, die nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen (§ 107 BGB). So kann ein 15-Jähriger ohne Zustimmung seiner Eltern keinen Handyvertrag abschließen. Nach § 110 BGB gilt jedoch das „Taschengeldgeschäft“: Werden Geschäfte mit Mitteln getätigt, die der oder dem Minderjährigen zur freien Verfügung überlassen wurden, sind sie gültig. Diese Regelung stellt einerseits den Schutz Minderjähriger sicher und unterstützt andererseits ihre allmähliche Heranführung an wirtschaftliche Eigenständigkeit.

Betreuung und Geschäftsfähigkeit

Für Volljährige, die aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung ihre Angelegenheiten nicht vollständig selbst regeln können, kann nach § 1896 BGB eine rechtliche Betreuung angeordnet werden. Die Geschäftsfähigkeit bleibt dabei grundsätzlich bestehen. Wenn das Betreuungsgericht jedoch einen Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB festlegt, benötigen betreute Personen für bestimmte Rechtsgeschäfte die vorherige Zustimmung ihrer Betreuung. Eine Person mit beginnender Demenz könnte zum Beispiel ihren Alltag noch weitgehend eigenständig bewältigen, müsste jedoch bei größeren finanziellen Transaktionen die Zustimmung der Betreuung einholen.

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Lernziele

  • die Regelungen zur Geschäftsfähigkeit von betreuten Personen erklären, indem die Voraussetzungen für eine Betreuung und deren Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit beschrieben werden.
  • die Bedeutung der Rechts- und Geschäftsfähigkeit interpretieren, indem deren Auswirkungen auf alltägliche Geschäftsbeziehungen und die rechtliche Handlungsfähigkeit von Personen analysiert werden.
  • die Regelungen zur Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen erklären, indem die verschiedenen Stufen der Geschäftsfähigkeit und deren Auswirkungen auf Rechtsgeschäfte beschrieben werden.