Entgeltfortzahlungsgesetz

Was regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)?

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Stell dir vor, du bekommst eine starke Grippe oder dir reißt beim Fußball das Kreuzband und du kannst deshalb nicht zur Arbeit gehen. Nach § 3 Abs. 1 EntgFG erhältst du bis zu sechs Wochen lang dein volles Gehalt weitergezahlt, wenn du arbeitsunfähig bist und dich ordnungsgemäß krankgemeldet hast. Diese Regelung gilt für alle Arbeitnehmenden, unabhängig von der Größe des Betriebs oder der Art des Arbeitsverhältnisses. Ihre Bedeutung liegt darin, dass deine Krankheit nicht zu akuten finanziellen Einbußen führt und du dich voll auf deine Genesung konzentrieren kannst.

Berechnung der Entgeltfortzahlung

Gemäß § 4 Abs. 1 EntgFG wird die Entgeltfortzahlung auf Basis deines durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten 13 Wochen vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit berechnet. In diese Durchschnittsberechnung fließen regelmäßig gezahlte Zuschläge (zum Beispiel für Nacht- oder Feiertagsarbeit) und Sonderzahlungen mit ein. Wenn du in den letzten 13 Wochen durchschnittlich 2.500 Euro brutto pro Monat verdient hast, erhältst du auch während der Krankheit diesen Betrag.

Entgeltfortzahlung an Feiertagen

Nach § 2 Abs. 1 EntgFG hast du an gesetzlichen Feiertagen Anspruch auf dein übliches Gehalt, sofern der Feiertag auf einen regulären Arbeitstag fällt. Arbeitest du beispielsweise montags bis freitags und fällt ein Feiertag auf einen Mittwoch, bekommst du für diesen Tag deinen Lohn, ohne arbeiten zu müssen. Diese Regel stellt sicher, dass gesetzliche Feiertage nicht zu Verdienstausfällen führen.

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Welche Voraussetzungen gibt es für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?

Nachweispflicht

Nach § 5 EntgFG muss die Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. In der Regel muss diese spätestens am vierten Krankheitstag im Betrieb vorliegen. Arbeitgebende können jedoch verlangen, dass die Bescheinigung früher vorgelegt wird, um Missbrauch zu verhindern.

Anspruchsvoraussetzungen und Wartezeit

Damit nach § 3 Abs. 3 EntgFG Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beansprucht werden kann, muss die arbeitnehmende Person seit mindestens vier Wochen ununterbrochen in demselben Betrieb beschäftigt sein. Diese Wartezeit soll verhindern, dass sofort ab Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses volle Entgeltfortzahlung verlangt wird. Darüber hinaus darf die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet sein (§ 3 Abs. 1 EntgFG). Ein Beispiel hierfür ist eine leichtsinnige Person, welche trotz ausdrücklichen Verbots einen ungeeigneten Fußweg mit dem Fahrrad befährt, dabei stürzt und sich beide Beine bricht. In diesem Fall kann der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ganz oder teilweise entfallen.

Dauer und Grenzen der Entgeltfortzahlung

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EntgFG ist auf höchstens sechs Wochen pro Krankheitsfall begrenzt. Tritt eine neue, andersartige Erkrankung auf, kann die arbeitnehmende Person erneut bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung erhalten. Läuft die Sechs-Wochen-Frist aus und ist die arbeitnehmende Person weiterhin erkrankt, zahlt in der Regel die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld. Dieses Krankengeld ist eine Lohnersatzleistung, die unterhalb des regulären Bruttoverdienstes liegen kann.

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Lernziele

  • die Bedeutung des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) erklären, indem die Regelungen zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und bei Feiertagen sowie deren Bedeutung für die soziale Absicherung der Arbeitnehmenden dargestellt werden.
  • die Voraussetzungen für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung abzurufen, indem die gesetzlichen Regelungen zu Arbeitsunfähigkeit, Dauer des Arbeitsverhältnisses und Nachweispflicht umrissen werden.
  • die Berechnung der Entgeltfortzahlung erklären, indem die gesetzlichen Regelungen zur Berechnung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts und die Berücksichtigung von Zuschlägen und Sonderzahlungen beschrieben werden.

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